Ein Mieter, der durch Falschparken die Zufahrt blockiert, gibt keinen ausreichenden Grund für eine fristlose oder ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses. Dies entschied das Landgericht Berlin II (AZ: 63 S 193/23). Der Nachteil aufgrund des Falschparkens stufte das LG lediglich als Eigentumsstörung und nicht als Vertragsverletzung ein.
Sowohl die fristlose als auch ordentliche Kündigungen waren laut Gericht nicht gerechtfertigt. Grund dafür war, dass das Parken des Mieters die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht unzumutbar machte. Eine Abmahnung fehlte zudem, die als Voraussetzung für eine fristlose Kündigung gilt.
Das Gericht wies darauf hin, dass Eigentümer sich bei Parkverstößen eher auf zivilrechtliche Mittel wie Paragraf 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches berufen sollten, um gegen unerlaubtes Parken vorzugehen, anstatt mietrechtliche Maßnahmen zu ergreifen.
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