Mieter sind nicht verpflichtet, ihre Wohnungen während von Modernisierungsarbeiten zu verlassen. Dies trifft insbesondere auf sanierungsbedürftige Immobilien zu, in denen Modernisierungen geplant und durchgeführt werden können, ohne die Mieter vorübergehend zu vertreiben. Es gibt jedoch auch Ausnahmen, etwa wenn die Maßnahmen in einem baufälligen Gebäude nicht anders umgesetzt werden können. So entschied das Landgericht Berlin II (AZ: 65 S 139/24).
Im aktuellen Fall forderte eine Vermieterin einen 85-jährigen Mieter auf, das Haus zwischen Juli und September 2023 zu räumen. Der Mieter war damit nicht einverstanden. Der Fall wurde zunächst vor dem Amtsgericht Wedding verhandelt. Die Vermieterin hatte den Mieter in mehreren Schreiben aufgefordert, das Haus zeitweise zu verlassen, was dieser jedoch nicht tat. Daraufhin drohte die Vermieterin mit einer fristgerechten Kündigung aufgrund der Verletzung der Duldungspflicht bei Modernisierungsarbeiten und sprach diese schließlich auch aus. Laut LG Berlin II war dies jedoch unrechtmäßig.
Die Richter kamen zu dem Schluss, dass die Maßnahmen in dem Reihenhaus isoliert geplant und durchgeführt werden könnten. Den Schreiben der Vermieterin sei nichts anderes zu entnehmen. Zudem war die Vermieterin gemäß dem vertraglichen Rücksichtnahmegebot (§ 241 Abs. 2 BGB) verpflichtet, bei der Planung und Durchführung der Maßnahmen Rücksicht auf ihre Mieter zu nehmen. Dabei müssen unterschiedliche Aspekte differenziert betrachtet werden; insbesondere bei älteren, kranken Mietern sind andere Belange zu beachten als bei gesunden, jungen Mietern.
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