Das Hammerschlags- und Leiterrecht erstreckt sich auch auf Erdarbeiten auf benachbarten Grundstücken. Das bedeutet, dass Eigentümer unter bestimmten Bedingungen das Recht erhalten, Nachbargrundstücke zu betreten, um dort beispielsweise Leitern oder Baugeräte abzustellen. Dies tritt in Kraft, wenn notwendige Bau- oder Instandhaltungsarbeiten am eigenen Grundstück nur vom Nachbargrundstück aus durchgeführt werden können. Eine wichtige Voraussetzung dafür ist, dass die Arbeiten vom eigenen Grundstück aus nicht möglich sind. Dies wurde durch ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln (AZ: 18 U 17/20) bestätigt.
In dem konkreten Fall wurde einem Bauherrn gestattet, vorübergehend eine Baugrube auf dem Nachbargrundstück anzulegen, um das Fundament seiner Garage zu unterfangen. Diese Erlaubnis wurde erteilt, um strukturelle Schäden am Gebäude zu verhindern, die auf andere Weise nicht kosteneffizient behoben werden konnten.
Das Urteil stellt jedoch auch klar, dass das Nachbargrundstück nur unter bestimmten Bedingungen genutzt werden darf. Die erforderlichen Maßnahmen müssen die strukturelle Integrität eines Gebäudes betreffen. Das Hammerschlags- und Leiterrecht ist zudem nicht für rein ästhetische Verbesserungen gedacht. Eigentümer sind verpflichtet, die Bedingungen der Nutzung sowie die damit verbundenen Einschränkungen klar dem betroffenen Nachbarn mitzuteilen und sicherzustellen, dass die Arbeiten im Einklang mit den rechtlichen Vorschriften stehen.
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