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Aktuelle Regelungen im Wohnungseigentumsgesetz ermöglichen eine variablere Verteilung der Instandhaltungskosten. Gemäß den Urteilen V ZR 81/23 und V ZR 87/23 des Bundesgerichtshofs (BGH) können Eigentümergemeinschaften nun Beschlüsse fassen, die eine spezifische Kostenverteilung für die Erhaltung des Gemeinschaftseigentums vorsehen. Dies erlaubt eine angepasste Verteilung der Instandhaltungskosten entsprechend der individuellen Nutzungsverhältnisse.
In einem Fall ging es um Reparaturkosten für Doppelparker, die nun von den entsprechenden Eigentümern und nicht mehr von der gesamten Eigentümergemeinschaft getragen werden sollen (V ZR 81/23). Das Gericht bestätigte, dass solche spezifischen Kostenzuweisungen zulässig sind, solange sie die Nutzung der betroffenen Parteien berücksichtigen und keine unfaire Benachteiligung darstellen.
Im anderen Fall (V ZR 87/23) entschieden Eigentümer, ein defektes Dachfenster, das zum Gemeinschaftseigentum gehört, auszutauschen. Die Kosten dafür soll allein der Eigentümer der Dachgeschosswohnung tragen. Obwohl dieser dagegen klagte, war die Klage erfolglos. Der BGH unterstrich, dass die Neuregelung im Wohnungseigentumsgesetz mehr Spielraum für individuelle Kostenregelungen innerhalb von Eigentümergemeinschaften schafft.
Quelle: bundesgerichtshof.de/AZ: V ZR 81/23 & V ZR 87/23
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