Wenn Ehepartner sich trennen, ist es nicht zwingend erforderlich, dass einer der Partner auszieht, um von einer tatsächlichen Trennung sprechen zu können. Es reicht vielmehr aus, wenn eine angemessene räumliche Trennung innerhalb der gemeinsamen Wohnung besteht. Dazu gehört getrenntes Wohnen und Schlafen sowie das Fehlen wesentlicher persönlicher Beziehungen. Dies wurde vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden (AZ: 1 UF 160/23).
In diesem Fall stritten die Ehepartner darüber, welcher Zeitpunkt für die gegenseitige Auskunftspflicht über das Trennungsvermögen der richtige war. Obwohl die Ehepartner noch im selben Haus lebten, hatte der Mann eine „Schlafstätte nebst Badezimmer im Keller“ bezogen, nachdem seine Frau ihm per E-Mail mitgeteilt hatte, dass sie die häusliche Gemeinschaft nicht wiederherstellen wolle.
Das Gericht gab der Frau Recht, die einen früheren Zeitpunkt der Trennung angab. Die Richter berücksichtigten bei der Bestimmung des Zeitpunkts der Trennung sowohl objektive als auch subjektive Kriterien. Persönliche Beziehungen zwischen den Ehepartnern und gelegentliche gemeinsame Aktivitäten gelten als unwesentlich, solange eine angemessene räumliche Trennung besteht.
Quelle und weitere Informationen: ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de
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