AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen – Enes Yüce Immobilien

§ 1 Weitergabeverbot

Sämtliche Informationen einschließlich der Objektnachweise des Maklers sind
ausdrücklich für den Kunden bestimmt. Diesem ist es ausdrücklich untersagt, die
Objektnachweise und Objektinformationen ohne ausdrückliche Zustimmung des
Maklers, die zuvor schriftlich erteilt werden muss, an Dritte weiter zu geben. Verstößt
ein Kunde gegen diese Verpflichtung und schließt der Dritte oder andere Personen, an
die der Dritte seinerseits die Informationen weitergegeben hat, den Hauptvertrag ab, so
ist der Kunde verpflichtet, dem Makler die mit ihm vereinbarte Provision zuzüglich
Mehrwertsteuer zu entrichten.

§ 2 Doppeltätigkeit

Der Makler darf sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer tätig werden.

§ 3 Eigentümerangaben

Der Makler weist darauf hin, dass die von ihm weitergegebenen Objektinformationen
vom Verkäufer bzw. von einem vom Verkäufer beauftragten Dritten stammen und von
ihm, dem Makler, auf ihre Richtigkeit nicht überprüft worden sind. Es ist Sache des
Kunden, diese Angaben auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Der Makler, der diese
Informationen nur weitergibt, übernimmt für die Richtigkeit keinerlei Haftung.

§ 4 Informationspflicht

Der Auftraggeber (Eigentümer) wird verpflichtet, vor Abschluss des beabsichtigten
Kaufvertrages unter Angabe des Namens und der Anschrift des vorgesehenen
Vertragspartners bei dem Makler rückzufragen, ob die Zuführung des vorgesehenen
Vertragspartners durch dessen Tätigkeit veranlasst wurde. Der Auftraggeber erteilt
hiermit dem Makler Vollmacht zur Einsichtnahme in das Grundbuch, in behördliche
Akten, insbesondere Bauakten sowie alle Informations- und Einsichtsrechte gegenüber
dem WEG-Verwalter, wie sie dem Auftraggeber als Wohnungseigentümer zustehen.

§ 5 Ersatz- und Folgegeschäfte

Eine Honorarpflicht des Auftraggebers gemäß unseren vereinbarten Provisionssätzen
besteht auch bei einem Ersatzgeschäft. Ein solches liegt z. B. vor, wenn der
Auftraggeber im Zusammenhang mit der vom Makler entfalteten Tätigkeit von seinem
potenziellen und vom Makler nachgewiesenen Hauptvertragspartner eine andere
Gelegenheit zum Hauptvertragsabschluss erfährt oder über die nachgewiesene
Gelegenheit mit dem Rechtsnachfolger des potenziellen Hauptvertragspartners den
Hauptvertrag abschließt oder das nachgewiesene Objekt käuflich erwirbt, anstatt es zu
mieten, zu pachten bzw. umgekehrt. Um die Provisionspflicht bei Ersatzgeschäften
auszulösen, ist es nicht erforderlich, dass das provisionspflichtige Geschäft mit dem
ursprünglich vorgesehenen wirtschaftlich gleichwertig im Sinne der von der
Rechtssprechung zum Begriff der wirtschaftlichen Identität entwickelten
Voraussetzungen sein muss.

 

§ 6 Aufwendungsersatz

Der Kunde ist verpflichtet, dem Makler die in Erfüllung des Auftrages entstandenen,
nachzuweisenden Aufwendungen (z.B. Insertionen, Internetauftritt, Telefonkosten,
Portikosten, Objektbesichtigungen und Fahrtkosten) zu erstatten, wenn ein
Vertragsabschluss nicht zustande kommt.

 

§ 7 Haftungsbegrenzung

Die Haftung des Maklers wird auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten
begrenzt, soweit der Kunde durch das Verhalten des Maklers keinen Körperschaden
erleidet oder sein Leben verliert.

 

§ 8 Verjährung

Die Verjährungsfrist für alle Schadensersatzansprüche des Kunden gegen den Makler
beträgt 3 Jahre. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die die
Schadensersatzverpflichtung auslösende Handlung begangen worden ist. Sollten die
gesetzlichen Verjährungsregelungen im Einzelfall für den Makler zu einer kürzeren
Verjährung führen, gelten diese.

§ 9 Gerichtsstand

Sind Makler und Kunde Vollkaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches, so ist als
Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis herrührenden Verpflichtungen und
Ansprüche und als Gerichtsstand der Firmensitz des Maklers vereinbart.

 

§ 10 Salvatorische Klausel

Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch,
wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam ist, ein anderer Teil aber wirksam.
Die jeweils unwirksame Bestimmung soll zwischen den Parteien durch eine Regelung
ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten
kommt und im übrigen den vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwider läuft.

 

 

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