Ein 70-jähriger Eigentümer muss nun nicht mehr die über 100 Stufen zu seiner Wohnung zu Fuß bewältigen. Stattdessen hat der Bundesgerichtshof kürzlich entschieden, dass er einen Außenaufzug am denkmalgeschützten Mehrfamilienhaus installieren darf, das für das Vorderhaus im Jahr 1983 sogar den Fassadenpreis der Stadt München erhielt (AZ: V ZR 244/22 und V ZR 33/23).
In diesem konkreten Fall planen der 70-jährige Eigentümer und ein weiterer Eigentümer, auf eigene Kosten einen Außenaufzug am Hinterhaus anzubringen. Die anderen Eigentümer sind jedoch dagegen aus verschiedenen Gründen, darunter die baulichen Veränderungen und die Befürchtung eines Platzverlusts für Fahrräder und Mülltonnen. Nachdem der Fall vor dem Amts- und Landgericht München verhandelt wurde, musste sich der BGH aufgrund der Revision der Eigentümer damit befassen.
Die Entscheidung des BGH zeigt, dass Maßnahmen zur Förderung der Barrierefreiheit nur in seltenen Ausnahmefällen abgelehnt werden dürfen und bauliche Veränderungen nur in absoluten Ausnahmefällen unangemessen sind. “Das wird nur bei außergewöhnlichen Gegebenheiten oder außergewöhnlichen Wünschen angenommen werden”, zitiert tagesschau.de die Vorsitzende Richterin des 5. Zivilsenats des BGH, Bettina Brückner.
Quellen: juris.bundesgerichtshof.de/tagesschau.de
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