Laut einer Entscheidung des Pfälzischen Oberlandesgerichts (AZ: 5 U 188/22) können Bauunternehmen nicht auf Materialpreissteigerungen verweisen, um vom festgelegten Festpreis eines Bauprojekts abzuweichen. In einem konkreten Fall klagte ein Ehepaar gegen ein Bauunternehmen, das den vereinbarten Bau eines Massivhauses nicht wie vereinbart zum Pauschalpreis von etwa 300.000 Euro durchführen wollte, sondern aufgrund von Materialpreissteigerungen zusätzlich etwa 50.000 Euro verlangte.
Das Ehepaar war jedoch nicht bereit, diese zusätzlichen 50.000 Euro zu zahlen. Daher forderten sie das Bauunternehmen auf, mit den Bauarbeiten zum vereinbarten Pauschalpreis zu beginnen. Das Bauunternehmen weigerte sich jedoch. Daraufhin beauftragte das Ehepaar ein anderes Unternehmen, das jedoch ebenfalls mehr als 300.000 Euro für den Bau des Massivhauses verlangte. Als Konsequenz verklagte das Ehepaar das erste Bauunternehmen, um die entstandenen Mehrkosten zurückzufordern.
Das Pfälzische Oberlandesgericht gab dem Ehepaar Recht und wies das Bauunternehmen zurecht. Obwohl es eine entsprechende Preisanpassungsklausel im Bauvertrag gab, wurde diese für unwirksam erklärt, da sie die Kunden “unangemessen benachteiligte”. Das Gericht betonte, dass Bauherren auf den festgelegten Festpreis angewiesen sind, da selbst geringfügige Preiserhöhungen zu bedeutenden finanziellen Belastungen für sie führen können.
Quelle: olgzw.justiz.rlp.de
Kostenlose Immobilienbewertung in 3 Schritten
Bitte geben Sie Ihren Benutzernamen oder Ihre E-Mail-Adresse ein. Sie erhalten einen Link, um ein neues Passwort per E-Mail zu erstellen.