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Eigentümerversammlungen: Ein neuer Beginn

Seit dem 17. Oktober 2024 ist es gesetzlich erlaubt, virtuelle Wohnungseigentümerversammlungen (WEG) abzuhalten (§ 23 Abs. 1a WEG). Dies ermöglicht es den Wohnungseigentümern, Beschlüsse zu fassen, ohne physisch anwesend sein zu müssen.

Mit einer erforderlichen Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen können die Wohnungseigentümer beschließen, dass die WEG für drei Jahre ab Beschlussfassung als virtuelle Eigentümerversammlung stattfindet. Sollten die Wohnungseigentümer einen solchen Beschluss fassen, sind sie verpflichtet, bis einschließlich 2028 jährlich mindestens eine Präsenzversammlung abzuhalten. Eine Ausnahme besteht, wenn sie einstimmig auf diese Präsenzversammlung verzichten.

Die Umsetzung dieser Regelung erfordert von den Verwaltern, sich auf neue technische und organisatorische Herausforderungen einzustellen, um die Gleichwertigkeit der Teilnahme und der Ausübung von Rechten sowohl bei virtuellen als auch bei physischen Versammlungen zu gewährleisten. Diese gesetzliche Neuregelung fördert nicht nur die Flexibilität, sondern berücksichtigt auch die Bedürfnisse einer zunehmend digitalisierten Gesellschaft.

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