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Mieterhöhung wegen schönem Garten nicht unbedingt gerechtfertigt.

Einfache Gartenanlagen wie Rasenflächen, Blumenbeete und ein Gartenhaus werden nicht als „aufwändig gestaltetes Wohnumfeld“ betrachtet. Daher kann hierfür keine Mieterhöhung verlangt werden, wie das Amtsgericht Berlin-Schöneberg entschied (AZ: 105 C 226/23). In diesem Fall wollte eine Vermieterin die Miete erhöhen, weil sie der Meinung war, dass die Gartenanlage auf dem Grundstück besonders aufwändig gestaltet sei, was die Mieterin jedoch nicht teilte.

Der Fall wurde vor Gericht verhandelt. Die Richter klärten, dass ein Wohnumfeld nur dann als aufwändig gestaltet betrachtet werden kann, wenn es über das übliche Maß hinausgeht und einen besonderen gärtnerischen oder architektonischen Aufwand aufweist. Das bloße Vorhandensein von bepflanzten Flächen und einem Gartenhaus reicht nicht aus, um diese Anforderungen zu erfüllen.

Diese Entscheidung verdeutlicht, dass der Begriff des „aufwändig gestalteten Wohnumfelds“ strenge Kriterien aufstellt. Einfache Kosten- und Arbeitsaufwände für Standard-Gartenanlagen sind nicht ausreichend für eine Mieterhöhung, die auf einem aufwändig gestalteten Wohnumfeld basiert.

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