Ein Gebäudeversicherer ist verpflichtet, den Käufer einer versicherten Immobilie umfassend zu beraten. Dies stellte das Oberlandesgericht Karlsruhe (AZ: 1 O 164/21) fest. Möchte der Käufer die bestehende Versicherung übernehmen oder die Prämienzahlungen leisten, und erfolgt keine Beratung durch die Versicherung, kann der Versicherer für eine potenzielle Unterversicherung verantwortlich gemacht werden. Im vorliegenden Fall musste der Versicherer für einen Schaden von 118.000 Euro aufkommen, da er den Interessenten nicht darüber informierte, dass er selbst eine Versicherung abschließen müsse.
Der Streit entstand, als ein Mann versuchte, die bestehende Gebäudeversicherung seiner Ex-Frau zu übernehmen. Er hatte im Rahmen der Scheidung ein Grundstück mit einem Einfamilienhaus erhalten. Der Mann befürchtete, dass seine Ex-Frau die Prämie nicht mehr zahlen könnte, informierte den Versicherer und wollte die Versicherung auf seinen Namen umschreiben lassen. Der Versicherer lehnte jedoch ab, da die Zustimmung der Ex-Frau fehlte. Der Mann versuchte vergeblich, diese einzuholen, erhielt jedoch keine Information darüber, dass er selbst eine neue Versicherung abschließen könne.
Nachdem ein Leitungswasserschaden auftrat und die Versicherung aufgrund ausbleibender Zahlungen nicht regulierte, klagte der Mann auf Schadensersatz. Das OLG Karlsruhe entschied zu seinen Gunsten und betonte, dass der Versicherer seine Beratungspflicht verletzt habe. Die bloße Mitteilung, dass eine Umschreibung nur mit Zustimmung der vorherigen Versicherungsnehmerin möglich sei, war unzureichend. Der Versicherer hätte den Käufer darauf hinweisen müssen, dass er eine eigene Versicherung abschließen sollte, um den gewünschten Schutz zu gewährleisten.
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