Selbst wenn Familienmitglieder die Immobilie nutzen, gilt die zehnjährige Spekulationsfrist für Gewinne aus Immobilienverkäufen, wie der Bundesfinanzhof entschieden hat (AZ: IX R 13/23). Ein Ehepaar aus Nordrhein-Westfalen versuchte, die Einkommensteuer zu umgehen, indem sie ihre Schwiegermutter kostenlos in der Immobilie wohnen ließen. Das Gericht stellte klar, dass diese Nutzung nicht als Eigennutzung gilt und somit der Gewinn aus dem Immobilienverkauf steuerpflichtig ist.
Eigennutzung liegt nur vor, wenn der Eigentümer selbst oder seine Kinder, die noch Kindergeld beziehen, die Immobilie nutzen. Andere Formen der Überlassung sind nicht von der Steuerpflicht befreit. Diese Feinheiten in der Regelung sind entscheidend für die korrekte Anwendung des Gesetzes und die steuerliche Behandlung von Immobiliengeschäften.
Im Detail: Der Gewinn bleibt steuerfrei, wenn die Immobilie im Verkaufsjahr und in den beiden Jahren davor vom Eigentümer selbst genutzt wurde. Diese Regelung gewährt Eigentümern eine gewisse Flexibilität bei der Nutzung ihrer Immobilien, ohne die steuerlichen Vorteile bei einem Verkauf vor Ablauf der zehnjährigen Spekulationsfrist zu verlieren.
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