Bei der Umwandlung einer Wohnung in Eigentum hat ein dingliches Vorkaufsrecht für Angehörige Vorrang vor dem Vorkaufsrecht des Mieters, selbst wenn das Mietverhältnis bereits bestand. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs hervor (Az.: V ZR 48/23). Das dingliche Recht bleibt auch nach einer Scheidung bestehen, wenn die Ex-Partner sich entsprechende Vorkaufsrechte eingeräumt haben.
In einem konkreten Fall hatte der Ex-Ehemann seiner Ex-Frau ein dingliches Vorkaufsrecht eingeräumt, das trotz der Scheidung und der anschließenden Vermietung weiterhin gültig war. Als er seine Wohnung verkaufen wollte, interessierte sich neben seiner Ex-Frau auch sein Mieter für den Kauf und machte von seinem Vorkaufsrecht Gebrauch. Der Ex-Mann entschloss sich, die Wohnung an seinen Mieter zu verkaufen. Daraufhin klagte seine Ex-Frau vor Gericht und hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof entschied, dass ihr Recht Vorrang vor dem Mietervorkaufsrecht hat.
Für Eigentümer, Angehörige und Mieter bedeutet dieses Urteil, dass die Einräumung eines dinglichen Vorkaufsrechts eine wesentliche Rolle spielen kann. Die Rechtsprechung unterstreicht die Bedeutung rechtlicher Beratung, um die eigenen Rechte und Pflichten in solchen komplexen Situationen besser zu verstehen.
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