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Entscheidungen können an einen Verwalter delegiert werden

Laut einem aktuellen Urteil des BGH (AZ: V ZR 241/23) haben Wohnungseigentümer die Möglichkeit, Entscheidungen bezüglich des gemeinschaftlichen Eigentums an einen Verwalter zu übertragen. Dies betrifft insbesondere Beschlüsse über die Durchführung von Erhaltungsmaßnahmen, die bereits von den Eigentümern gefasst wurden.

In dem vorliegenden Fall hatte eine Wohnungseigentümergemeinschaft den Austausch alter Fenster beschlossen und die Entscheidung über die Vergabe des Auftrags an die Verwaltung delegiert. Einige Eigentümer legten jedoch Anfechtungsklage ein, da sie der Ansicht waren, dass die Übertragung der Entscheidungsgewalt auf den Verwalter unzulässig sei. Zudem befürchteten sie, dass dies das finanzielle Risiko für sie unüberschaubar machen könnte.

Der BGH entschied, dass solange das wirtschaftliche Risiko für die Eigentümer überschaubar bleibt, die Möglichkeit der Delegation auch für umfangreichere Maßnahmen gilt. So wird eine effektive Verwaltung sichergestellt, ohne dass die Eigentümer bei wichtigen Entscheidungen übergangen werden. Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums kann somit sowohl rechtskonform als auch im Sinne der Eigentümer effizient gestaltet werden.

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