Oft möchten Grundstückseigentümer ihre Ruhe im Garten genießen, aber das Betreten durch Nachbarn kann zu einer Belastung werden. Das Landgericht Lübeck hat festgestellt, dass Nachbarn unter bestimmten Umständen dennoch das Recht haben, über das Grundstück zu gehen (AZ: 3 O 309/22).
In einem konkreten Fall stritten sich eine Frau und ein Mann, die Nachbarn waren. Da sich das Grundstück des Mannes in einem sogenannten Hinterlandquartier befand und keinen direkten Zugang zur Straße hatte, musste er den Weg über das Grundstück der Nachbarin nehmen. Diese war jedoch so verärgert darüber, dass sie ihm schließlich den Weg mit Steinen versperrte.
Der Mann reichte daraufhin Klage ein und erhielt Recht. Die Richter gewährten ihm das Notwegerecht. Gemäß Paragraf 917 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches kann die Frau jedoch eine Gebühr für die Wegnutzung verlangen.
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