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Neuer Urteil: Wirtschaftsplanbeschlüsse

Bei der Anfechtung von Wirtschaftsplanbeschlüssen in Wohnungseigentümergemeinschaften muss die Beschwerde eines klagenden Eigentümers weiterhin anhand seines Anteils am Wirtschaftsplan berechnet werden, entschied der Bundesgerichtshof (AZ: V ZB 9/23). Diese Regelung gilt auch nach der Gesetzesänderung vom 1. Dezember 2020, die vorschreibt, dass nur über Vorschüsse und Rücklagen und nicht mehr über den gesamten Wirtschaftsplan abgestimmt wird.

Der Bundesgerichtshof hob einen Beschluss des Landgerichts Köln auf, welches die Berufung einer Klägerin gegen einen Beschluss ihrer Wohnungseigentümergemeinschaft als unzulässig abwies. Diese Entscheidung beruhte auf einer fehlerhaften Bewertung der Beschwerde der Klägerin, die sich gegen die Genehmigung eines Wirtschaftsplans richtete.

Der Fall wurde zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Köln zurückverwiesen. Der BGH betonte, dass auch unter dem neuen Recht die Beschwerde eines Wohnungseigentümers bei der Anfechtung eines Beschlusses anhand seines Anteils am Wirtschaftsplan zu bemessen ist, selbst wenn der Beschluss nur die Vorschüsse betrifft.

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