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Urlaubsunterkünfte: Die Stadt Lübeck unterliegt vor dem Verwaltungsgericht

Die Stadt Lübeck hat gegen die nicht genehmigte Nutzung von Wohnraum für touristische Zwecke, insbesondere in der Altstadt, gekämpft, jedoch ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein entschied stattdessen zugunsten der Vermieter (A 158/20). Bei seiner Entscheidung berücksichtigte es den sogenannten Bestandsschutz, der besagt, dass die Nutzung als Ferienwohnung zum Zeitpunkt ihrer Entstehung legal war.

Im konkreten Fall untersagte die Stadt Lübeck den Eigentümern im Jahr 2019 die Vermietung als Ferienwohnung. Mehrere Vermieter haben dagegen geklagt. Einer der Vermieter darf nun seine Wohnung wieder an Feriengäste vermieten. Es laufen noch weitere Verfahren. Die Stadt Lübeck hatte sich gegen die Nutzung der Lübecker Ganghäuser ausgesprochen, um den Wohnraum für die Einheimischen zu schützen. Gegenwärtig setzt die Stadt auf das Wohnraumschutzgesetz, das am 24. Mai 2024 vom Landtag Schleswig-Holstein verabschiedet wurde. Durch dieses Gesetz haben Kommunen die Möglichkeit, die Nutzung als Ferienwohnung zeitlich zu begrenzen.

In solchen Fällen stehen verschiedene Interessen im Konflikt. Der Direktor des Verbands norddeutscher Wohnungsunternehmen, Andreas Breitner, befürwortet das Eingreifen der Behörden: „Wenn die Unterbringung von Touristen dazu führt, dass Einheimische mit begrenztem Einkommen kaum noch eine bezahlbare Wohnung finden, dann ist diese Grenze überschritten.“ Die Lübecker FDP hingegen unterstützt die Eigentümer und steht auf ihrer Seite, indem sie sie dabei unterstützt, „sich gegen die Untersagungsverfügungen der Verwaltung zu wehren und für den Bestandsschutz ihrer zum Teil liebevoll und mit viel Eigenleistung und finanziellem Aufwand hergerichteten Ferienwohnungen zu kämpfen“.

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