Der Bundesgerichtshof (BGH; V ZR 132/23) hat kürzlich entschieden, dass Beschlüsse zur Erhebung einer Sonderumlage auch dann gültig sind, wenn der genaue Betrag nicht angegeben ist. Es ist jedoch erforderlich, dass Eigentümer in der Lage sind, den Betrag eigenständig zu berechnen.
In einem konkreten Fall entschied eine Eigentümergemeinschaft, die Kosten für einen Prozess in Höhe von 6.000 Euro entsprechend der Miteigentumsanteile aufzuteilen. Ein Eigentümer legte Widerspruch ein, da die Anteile nicht genau in Euro angegeben wurden.
Der BGH urteilte, dass eine Sonderumlage auch ohne konkrete Euro-Beträge gültig ist, solange die Anteile klar und eindeutig berechenbar sind. Solange die Eigentümer ihren Anteil selbst errechnen können, bleibt der Beschluss gültig. Es ist wichtig, dass Beschlüsse klar formuliert und nachvollziehbar sind.
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