Das Finanzgericht Köln hat kürzlich eine Musterklage gegen die neue Grundsteuerbewertung nach dem Bundesmodell abgewiesen. Im Mittelpunkt des Verfahrens stand eine Eigentumswohnung, deren Grundsteuerwert auf Grundlage eines Bodenrichtwerts von 2.280 Euro festgelegt wurde. Die Kläger führten an, dass die neue Bewertung nach dem Bundesmodell verfassungswidrig sei, da sie zu einer erheblichen Erhöhung des Grundsteuerbetrags führe. Außerdem wurde für eine weitere Wohnung der Kläger, die ihrer Meinung nach in einer besseren Lage liegt, lediglich ein Bodenrichtwert von 530 Euro angesetzt..
Das Finanzgericht Köln stellte jedoch fest, dass die verwendeten Bewertungsvorschriften keine grundlegenden verfassungsrechtlichen Bedenken aufwerfen. Die Richter hoben hervor, dass die Bewertung in einem objektivierten Rahmen stattfindet und typisierte Verfahren aufgrund der Vielzahl an Bewertungen zulässig sind. Sie betonten zudem, dass Bodenrichtwerte eine bewährte Methode zur Wertbestimmung in unterschiedlichen steuerrechtlichen Kontexten darstellen.Die Entscheidung unterstreicht die Herausforderungen bei der Umsetzung der neuen Grundsteuerregelungen und die Bedeutung einer präzisen, fairen Bewertung. Der Senat ließ eine Revision zu. Das bedeutet, dass der Bundesfinanzhof letztlich entscheiden wird.
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