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Möglichkeit eines Widerspruchs bei überhöhter Grundsteuerbewertung

Eigentümer haben das Recht, Einspruch gegen überhöhte Grundsteuerwerte einzulegen. Wenn die festgelegten Werte des Finanzamtes unrealistisch erscheinen, sollten sie die Möglichkeit erhalten, dagegen vorzugehen. Dies ist besonders dann relevant, wenn sie eine Überbewertung von mindestens 40 Prozent plausibel darlegen können, wie kürzlich vom Bundesfinanzhof (BFH) entschieden [II B 78/23 (AdV) und II B 79/23 (AdV)].

In zwei Fällen aus Rheinland-Pfalz haben zwei Eigentümer erfolgreich gegen ihre Grundsteuerbescheide geklagt. Sie konnten signifikante Diskrepanzen zum tatsächlichen Wert ihrer Immobilien nachweisen. Dabei beriefen sie sich auf verschiedene Faktoren wie die mangelnde Zugänglichkeit und den Zustand der Immobilien.

Obwohl die Finanzämter pauschalierte Bewertungen zur Berechnung der Grundsteuer verwenden dürfen, da eine Neubewertung der 36 Millionen Grundstücke anders nicht möglich wäre, müssen laut BFH den Steuerpflichtigen im Einklang mit den Bewertungsvorschriften die Möglichkeit eingeräumt werden, einen geringeren gemeinen Wert nachzuweisen, wenn das Übermaßverbot verletzt wird.

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