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Falsche Behauptungen eines Mieters können eine ordentliche Kündigung gemäß § 573 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB rechtfertigen, wenn es zu einem Rechtsstreit mit dem Vermieter kommt. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor (VIII ZR 147/22). Es ist jedoch erforderlich, eine umfassende Einzelfallprüfung durchzuführen, bei der die Bedeutung und Auswirkungen der falschen Aussagen sowie etwaige vorherige Vertragsverletzungen des Vermieters berücksichtigt werden.
In einem konkreten Fall in Berlin kündigte eine Vermieterin ihren Mietern wegen angeblich vertragswidriger Hundehaltung. Die Mieter behaupteten daraufhin, dass die Vermieterin sie aus dem Haus drängen wollte. Daraufhin kündigte die Vermieterin den Mietern fristlos oder hilfsweise ordentlich aufgrund der unwahren Aussagen.
Laut BGH müssen das gesamte Verhalten beider Parteien bei der Beurteilung der Kündigung berücksichtigt werden. Insbesondere ist es wichtig zu prüfen, ob das Fehlverhalten des Mieters durch vorherige unberechtigte Aktionen des Vermieters verursacht wurde. Diese könnten das Verhalten des Mieters in einem milderen Licht erscheinen lassen und die Schwere der Pflichtverletzung beeinflussen.
Quelle und weitere Informationen: VIII ZR 147/22/juris.bundesgerichtshof.de
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