Muss ein Mieter stets eine Nutzungsentschädigung zahlen, wenn er die Wohnung nicht rechtzeitig zurückgibt? Diese Frage wurde kürzlich vom Landgericht Hanau geprüft (Aktenzeichen 2 S 35/22). In diesem speziellen Fall hatte der Mieter seine Wohnung zum 31. August 2017 gekündigt. Der Vermieter widersprach jedoch der Kündigung aufgrund einer Klausel im Mietvertrag, die die Kündigung ausschloss. Dies führte zu einem Rechtsstreit.
Der Mieter zog aus, zahlte jedoch aufgrund des laufenden Gerichtsverfahrens die Miete weiterhin unter Vorbehalt. Trotzdem ließ er einige Möbel in der Wohnung zurück. In einem Vorprozess stellten das Amtsgericht und das Landgericht Hanau fest, dass die Kündigung des Mieters gültig ist. Daraufhin wollte der Mieter die unter Vorbehalt geleistete Mietzahlung zurückerstattet haben, während der Vermieter eine Nutzungsentschädigung in Höhe der Miete forderte.
Das Gericht entschied größtenteils zugunsten des Mieters. Der Vermieter hatte keinen Anspruch auf Nutzungsentschädigung, da er nicht beabsichtigte, die Wohnung wieder in Besitz zu nehmen. Die Unterstellung der Möbel wurde jedoch als Ausnahme betrachtet. Folglich muss der Mieter für diesen Zeitraum einen monatlichen Betrag von 120 Euro an seinen ehemaligen Vermieter zurückzahlen. Die Entscheidung des Landgerichts Hanau ist noch nicht rechtskräftig.
Quelle: ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de/AZ: 2 S 35/22
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