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Kürzlich hat der Bundesgerichtshof (BGH; VIII ZB 43/23) die Pflichten bezüglich Schönheitsreparaturen in Mietverhältnissen genauer festgelegt. Im Wesentlichen geht es darum, dass der Mieter durch vertragliche Klauseln die Verantwortung für Schönheitsreparaturen übernehmen kann, sofern die Wohnung bei Mietbeginn renoviert übergeben wurde. Falls dies nicht der Fall war, liegt die Beweislast für den Zustand der Wohnung beim Mieter.
In einem spezifischen Fall klagte eine Mieterin, die gemäß ihres Mietvertrags für Schönheitsreparaturen zuständig war. Sie zweifelte an der Wirksamkeit der entsprechenden Klausel, da die Vermieterin ihr die Wohnung in einem unrenovierten Zustand übergeben hatte. Nach Ansicht des BGH ist die Klausel tatsächlich ungültig, wenn Mieter unrenovierte Wohnungen ohne Ausgleich anmieten. Allerdings konnte die Mieterin dies nicht nachweisen.
Der BGH hebt hervor, dass “der Mieter für den Umfang der während seiner Nutzungsdauer durchgeführten Schönheitsreparaturen beweispflichtig” ist. Daher ist die Mieterin in diesem Fall für die Schönheitsreparaturen verantwortlich.
Quelle und weitere Informationen: juris.bundesgerichtshof.de/AZ: VIII ZB 43/23
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