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Ein Eigentümer kann nicht automatisch haftbar gemacht werden, wenn ein Sturm Schäden verursacht, so entschied das Amtsgericht München (113 C 18489/22). In einem Fall fiel bei einem Unwetter ein Baum auf ein geparktes Auto vor einem Parkhaus, dessen Betreiber die Verkehrssicherungspflicht hatte. Das Auto erlitt einen Totalschaden, und die Fahrzeugeigentümerin vermutete eine Pflichtverletzung. Trotzdem entschied das Amtsgericht München gegen die Klägerin, da nicht nachgewiesen werden konnte, dass der Parkhausbetreiber seine Pflichten verletzt hatte.
Das Urteil besagt, dass nicht nur die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nachgewiesen werden muss, sondern auch Schäden an den Bäumen bestehen müssten, um eine Haftung zu begründen. Selbst bei regelmäßiger Baumpflege durch den Betreiber, wie im vorliegenden Fall, können Naturereignisse wie Unwetter zu Schäden führen, die außerhalb seiner Verantwortung liegen. Das Gericht betonte, dass die abstrakte Gefahr durch Bäume als natürlich anzusehen ist.
Dieses Urteil hebt die Wichtigkeit einer detaillierten Beweisführung für Kläger in Fällen hervor, in denen sie eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vermuten. Für Fahrzeugbesitzer bedeutet dies, dass sie sich nicht automatisch auf Entschädigung bei Baumschäden während eines Unwetters verlassen können.
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