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Entscheidung: Ist es Vermietern erlaubt, einen Zuschlag zum Stichtag zu erheben?

Vermieter können aufgrund der Inflation nicht einfach höhere Mieten verlangen. Dies geht aus einer Grundsatzentscheidung des Landgerichts München I hervor (AZ: 14 S 3692/24). Im vorliegenden Fall beantragte die Klägerin eine Zustimmung zur Mieterhöhung, die über die Mietwerte des Mietspiegels 2023 hinausgeht, und begründete dies mit einem außergewöhnlichen Anstieg der ortsüblichen Vergleichsmieten seit diesem Zeitpunkt.

In solchen Fällen können Gerichte tatsächlich einen sogenannten Stichtagszuschlag vornehmen. Das Landgericht München I stellte jedoch fest, dass „ein Anstieg nach dem Index für Nettokaltmieten in Bayern von nur etwas mehr als 3 Prozent keinen außergewöhnlichen Mietanstieg darstellt“. Ein ungewöhnlicher Anstieg der ortsüblichen Vergleichsmiete könne auch nicht durch einen gestiegenen Verbrauchspreisindex gerechtfertigt werden, da dieser die durchschnittliche Preisentwicklung aller Waren und Dienstleistungen für private Konsumzwecke widerspiegelt.

Dieses Urteil gilt als richtungsweisend. Derzeit sind zahlreiche Berufungsverfahren beim Landgericht München I anhängig, in denen geklärt werden muss, ob der Verweis auf den Verbraucherpreisindex ausreicht, um den sogenannten Stichtagszuschlag zu rechtfertigen. Die Einführung einer „Stichtagspraxis“ könnte laut der zuständigen Kammer zu erheblichen Rechtsunsicherheiten führen, die die wichtige Stabilitätsfunktion des Mietspiegels in angespannten Mietmärkten gefährden könnten.

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