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Beschlüsse, die während der Corona-Pandemie in einer sogenannten Vertreterversammlung gefasst wurden, behalten ihre Gültigkeit, so entschied kürzlich der Bundesgerichtshof (AZ: V ZR 80/23). Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Beschlüsse nicht automatisch ungültig sind, nur weil einige Eigentümer nur durch Vollmachten vertreten waren. In diesem speziellen Fall war eine Präsenz-Eigentümerversammlung aufgrund der geltenden Corona-Bestimmungen nicht möglich. Die Verwalterin lud daher zu einer schriftlichen Versammlung ein und bat die Eigentümer um Stimmrechtsvollmachten. Einige Eigentümer folgten dieser Bitte. Die Verwalterin führte dann allein die Versammlung durch und übermittelte den Eigentümern ein Protokoll mit den gefassten Beschlüssen. Einige Eigentümer, die keine Vollmacht erteilt hatten, klagten dagegen, verpassten jedoch die einmonatige Klagefrist. Das Amtsgericht Frankfurt wies daher die Klage ab. Später erklärte das Landgericht die Amtsgerichtsbeschlüsse für nichtig, da es das Recht der Eigentümer auf persönliche Teilnahme an einer Versammlung verletzt sah. Der BGH hob dieses Urteil auf und bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Die Richter betonten die schwierige Situation der Verwalterin, die zwischen der Einhaltung des Wohnungseigentumsrechts und des Infektionsschutzrechts abwägen musste. Die Entscheidung berücksichtigt die außergewöhnlichen Umstände und ermöglicht es Wohnungseigentümergemeinschaften, auch in Krisenzeiten handlungsfähig zu bleiben.
Quelle und weiter Informationen: bundesgerichtshof.de/wohnen-im-eigentum.de
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