Prozesskosten, die in einem Beschlussklageverfahren einer Wohnungseigentümergemeinschaft entstehen, müssen auch von den siegreichen Klägern anteilig getragen werden, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil (V ZR 139/23) festgelegt hat. Dies beruht auf dem im Dezember 2020 reformierten Wohnungseigentumsgesetz. Gemäß diesem Gesetz sind alle Mitglieder einer Gemeinschaft an den Verwaltungskosten beteiligt, einschließlich der Prozesskosten aus Beschlussklageverfahren.
In diesem konkreten Fall hatten drei Wohnungseigentümerinnen aus Rostock erfolgreich gegen einen Gemeinschaftsbeschluss geklagt. Das Amtsgericht verpflichtete die Wohnungseigentümergemeinschaft, die Verfahrenskosten zu übernehmen. Die Kosten von etwa 800 Euro pro Wohnungseigentumseinheit wurden dann über eine Sonderumlage auf alle acht Wohnungseinheiten verteilt, auch auf die erfolgreichen Klägerinnen. Diese legten dagegen mit einer Anfechtungsklage Einspruch ein.
Der BGH bestätigte die Entscheidung und betonte, dass Prozesskosten zu den normalen Verwaltungskosten zählen und gerecht aufgeteilt werden müssen. Dennoch merkte der BGH an, dass diese Kostenfolge – besonders in kleinen Gemeinschaften – potenzielle Kläger von einer Klage abhalten könnte. Es wurde jedoch festgestellt, dass keine planwidrige Regelungslücke besteht. Eine solche tritt nur auf, wenn ein Gesetzgeber absichtlich eine Situation nicht regelt.
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