Nachdem Sie eine passende Immobilie gefunden haben – großartig! – sollten Sie sich als nächstes um die Sicherheitsleistung kümmern. In einer Zwangsversteigerung ist ein Gebot nur gültig, wenn der Bieter die geforderte Sicherheit nachweisen kann. Diese Sicherheitsleistung wird nicht vom Gericht verlangt, sondern von einer der Verfahrensparteien – entweder vom Gläubiger oder Schuldner – um sicherzustellen, dass sie keinen finanziellen Schaden erleiden. Ein fehlender Nachweis führt zur Zurückweisung des Gebots, welches in der Regel 10 % des Verkehrswertes beträgt.
Beachten Sie auch die Anforderungen an die Sicherheitsleistung gemäß § 69 des Zwangsversteigerungsgesetzes:
Wichtig:
Im Versteigerungstermin reicht ein Überweisungsbeleg nicht aus, die entsprechende Zahlungsanzeige muss vorliegen. Es empfiehlt sich, die Zahlung etwa 2 Wochen vor dem Termin zu tätigen. Bei Nichtersteigerung des Objekts wird der Betrag unaufgefordert zurückerstattet. Zum Schluss noch ein wichtiger Hinweis: Bestätigen Sie den Termin kurz vor der Versteigerung durch einen Anruf beim Amtsgericht.
Nehmen Sie Ihren Personalausweis und den Sicherheitsnachweis mit. Weitere Dokumente sind nicht erforderlich, sofern Sie persönlich anwesend sind (Vertretungen sind im Teil 2 erklärt).
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