Ratgeber

Glossar Zwangsversteigerung

Das MAXI Glossar 

Glossar

Altlasten

Eine Altlast entsteht, wenn in der Vergangenheit mit umwelt- oder gesundheitsschädlichen Stoffen gearbeitet wurde und sich diese Stoffe im Boden oder Grundwasser des Grundstücks befinden.

Amtsgericht

Die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung unterliegen der Zuständigkeit des Amtsgerichts.

Aufhebung

Die Zwangsversteigerung kann auf Antrag des Gläubigers aufgehoben werden und findet dann nicht statt.

Ausbietungsgarantie

Eine notariell beurkundete Verpflichtung eines Bieters gegenüber einem betreibenden Gläubiger, ein Gebot in einer festgelegten Mindesthöhe abzugeben.

Barwert (Bargebot)

Das niedrigste Gebot für ein Versteigerungsobjekt setzt sich aus dem Barwert und den bestehen bleibenden Rechten zusammen. Während der Bietzeit wird ausschließlich der Barwert als Gebot abgegeben (Bargebot). Der Barwert beinhaltet nicht die bestehen bleibenden Rechte, die möglicherweise zusätzlich für ein Objekt bezahlt werden müssen. Bei Erwerb wird das Bargebot mit 4 % Zinsen verzinst (ab dem Tag des Zuschlags bis einen Tag vor dem Verteilungstermin).

Bauamt

Ein kommunales Landes- oder Bundesamt, das sich mit Bauangelegenheiten befasst.

Baulastverzeichnis

Das Baulastverzeichnis gibt Auskunft über etwaige Nutzungs- und Baubeschränkungen. Durch eine Baulast verpflichtet sich ein Grundstückseigentümer dauerhaft und öffentlich-rechtlich gegenüber der zuständigen Bauaufsichtsbehörde, bestimmte Maßnahmen in Bezug auf sein Grundstück durchzuführen, zu unterlassen oder zu dulden. Es werden verschiedene Arten von Baulasten unterschieden, wie Geh-, Fahr- und Leitungsrecht, Abstandsflächen, Feuerwehrzufahrt und -aufstellflächen, Stellplätze, Brandschutz, Anbauverpflichtung und Vereinigungsbaulast. Bestehen bleibende Rechte Objekte sind oft mit Grundschulden belastet. Diese Rechte erlöschen möglicherweise nicht mit dem Zuschlag. Bestehen bleibende Rechte sind alle Rechte aus den Abteilungen II und III des Grundbuchs, die dem Anspruch des betreibenden Gläubigers vorgehen. Beteiligte (Definiert in §9 ZVG) Neben dem Gläubiger und dem Schuldner gelten im Verfahren als Beteiligte Personen, für die zur Zeit der Eintragung des Vollstreckungsvermerks ein Recht im Grundbuch eingetragen oder durch Eintragung gesichert ist. Ebenfalls gelten Personen als Beteiligte, die ein der Zwangsvollstreckung entgegenstehendes Recht, ein Recht an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, einen Anspruch mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder ein Miet- oder Pachtrecht haben und dies beim Vollstreckungsgericht anmelden und auf Verlangen des Gerichts oder eines Beteiligten glaubhaft machen.

Bietstunde

Die Bietstunde umfasst das eigentliche Versteigerungsgeschäft und beginnt nach der Aufforderung des Gerichts zur Abgabe von Geboten. Die Bietstunde muss mindestens 30 Minuten dauern, kann jedoch vom Rechtspfleger verlängert werden, sofern weiteres Bietinteresse besteht.

Dienstbarkeit

Ein dingliches Recht an einer Sache, das zu Lasten des Eigentümers geht, wie z. B. Wegerechte, beschränkte persönliche Dienstbarkeit, Dauerwohnrecht und Nießbrauch.

Dingliches Wohnrecht

Berechtigt eine Person, ein Wohnrecht für eine Wohnung zu haben, das im Grundbuch eingetragen werden muss.

Einheitswert

Der Einheitswert bildet die Grundlage für die Erhebung der Grundsteuern. Er wird von der Finanzverwaltung festgelegt und entspricht nicht dem Verkehrswert.

Erbbaurecht

Ein Recht, auf einem Grundstück ein Bauwerk zu nutzen oder zu errichten, ohne es kaufen zu müssen. Das Erbbaurecht ist an festgelegte Laufzeiten gebunden.

Ersteher

Der Ersteher erwirbt mit der Zuschlagserteilung das Eigentum am Grundstück.

Flächennutzungsplan

Im Flächennutzungsplan sind sowohl bestehende als auch geplante Nutzungen einer Gemeinde dargestellt. Er gilt für das gesamte Gemeindegebiet.

Flurkarte/Flurnummer

Grundstücke werden anhand von Flurnummern in Flurstücke unterteilt, die Lage und Größe des Grundstücks darstellen.

Geringstes Gebot (oder Mindestgebot)

Das geringste Gebot muss gemäß §44 ZVG neben den Verfahrenskosten alle Rechte abdecken, die dem Recht des betreibenden Gläubigers vorgehen. Dazu gehören beispielsweise Steuerschulden, Zinsrückstände, Hausgelder und vorrangige Grundschulden/Belastungen im Grundbuch. Gleiche und nachrangige Rechte werden nicht berücksichtigt. Das geringste Gebot setzt sich aus dem Mindest-Barwert und den bestehen bleibenden Rechten zusammen. Es hat nichts mit dem Verkehrswert oder anderen Wertgrenzen zu tun.

Grundbuch

Das Grundbuch ist ein vom Amtsgericht geführtes Register, das alle Grundstücke eines Gebiets und ihre Rechtsverhältnisse auflistet. Neben der Anschrift und dem Bestandsverzeichnis enthält eine Grundbucheintragung drei Abteilungen, die bei berechtigtem Interesse im Grundbuchamt eingesehen werden können.

Grundbuchamt

Das Grundbuchamt erfasst alle Grundstücke in Deutschland und legt für jedes Grundstück ein Grundbuch an.

Grunderwerbssteuer

Eine einmalige Steuer, die beim Kauf eines bebauten oder unbebauten Grundstücks fällig wird. Der Steuersatz variiert je nach Bundesland und beträgt zwischen 3,5 % und 6,5 % des Kaufpreises. Grundschuld Ein dingliches Recht an einem Grundstück (einschließlich Bebauung), um die Zahlung eines bestimmten Geldbetrags zu fordern. Banken verlangen in der Regel die Eintragung einer Grundschuld erster Rangstelle bei Finanzierungen. Grundsteuer Eine regelmäßige Steuer, die von den Gemeinden auf den Grundstücksbesitz erhoben wird.

Meistbietender

Der Meistbietende ist die Person, die am Ende der Bietstunde das höchste zulässige Gebot abgegeben hat. Nießbrauch Ein Nießbrauchrecht ist in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen und umfasst das Recht, alle Nutzungen aus einer Sache zu ziehen.

Rechtspfleger

Unabhängige Organ der Rechtspflege, das verschiedene Aufgaben bei Gerichten gemäß den jeweiligen Rechtsvorschriften wahrnimmt, wie die Zwangsversteigerung von Grundstücken und Entscheidungen über Eintragungsanträge im Handelsregister.

Sicherheitsleistung

Nachweis einer Sicherheit auf Anforderung eines Beteiligten bei einer Versteigerung. In der Regel beträgt die Sicherheitsleistung 10 % des Verkehrswertes. Bei fehlender gültiger Sicherheitsleistung wird das Gebot abgelehnt.

Sonderkündigungsrecht

Der Ersteher erhält in einer Zwangsversteigerung ein Sonderkündigungsrecht gegenüber bestehenden Mietverhältnissen gemäß § 57a ZVG. Dieses Recht kann zum ersten gesetzlichen Termin nach Zuschlagerteilung ausgeübt werden, erfordert aber die Darlegung eines berechtigten Interesses im Kündigungsschreiben.

Sondernutzungsrecht

Ein Teil des Gemeinschaftseigentums, der einem Wohnungseigentümer zugesprochen wird. Teilungserklärung Die Teilungserklärung legt fest

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Enes Yüce

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