Ratgeber

Reihenmittelhaus Vermieten

Was sollten Sie beachten?

Nebenkosten - Vermietung

Wenn Sie ein Haus oder eine Wohnung vermieten möchten, ist es wichtig, die Nebenkosten korrekt zu berechnen. Wir helfen Ihnen dabei, indem wir Ihnen zeigen, welche Kosten umlagefähig sind und welche nicht. Wir erklären Ihnen auch, wie Sie die Betriebskosten berechnen und was bei einer präzisen Betriebskostenabrechnung zu beachten ist.

Duisburg Immobilienmakler

Welche Nebenkosten bei der Vermietung?

Die Betriebskostenverordnung (BetrKV) regelt, was als Nebenkosten, genauer gesagt als Betriebskosten, gilt und was nicht. Betriebskosten sind Ausgaben, die aufgrund des bestimmungsgemäßen Gebrauchs eines Gebäudes, Nebengebäudes, Grundstücks sowie von Anlagen oder Einrichtungen laufend entstehen. Hierzu gehören unter anderem Wasserkosten, Heizkosten, Müllabfuhrkosten, Schornsteinfegerkosten, Gebäudereinigungskosten, Hausmeisterkosten und Kosten für den Betrieb eines Aufzugs. Kosten, die durch Verwaltung, Instandhaltung und Instandsetzung entstehen, fallen jedoch nicht darunter.

Nebenkosten im Mietvertrag

Bitte beachten Sie, dass die Nebenkosten im Mietvertrag geregelt werden müssen, da nur dann eine Umlage auf die Mieter möglich ist. Während der Begriff “Nebenkosten” sowohl umlagefähige als auch nicht umlagefähige Kosten bezeichnet, umfassen Betriebskosten ausschließlich umlagefähige Nebenkosten.

Umlagefähige Nebenkosten

Die folgenden Kosten dürfen Vermieter auf ihre Mieter umlegen:

  • Grundsteuer: Die Grundsteuer gilt als öffentliche Last des Grundstücks und wird von Kommunen erhoben.
  • Wasserkosten: Gemeint sind Wassergeld, Kosten für die Wasseruhr und die Wasseraufbereitungsanlage.
  • Abwasser: Hierbei handelt es sich um die Kosten für Schmutzwasser und Niederschlagswasser.
  • Heizkosten und Warmwasserkosten: Die Kosten für Heizung und Warmwasser gelten als Betriebskosten und können verbrauchsabhängig auf den Mieter umgelegt werden.
  • Aufzug: Dazu zählen Kosten für den Betriebsstrom, die Beaufsichtigung, Bedienung, Überwachung, Pflege und Reinigung sowie regelmäßige Prüfung der Betriebssicherheit und -bereitschaft.
  • Straßenreinigung und Müllabfuhr: Kosten für die Müllabfuhr und die Reinigung der Straße sind umlagefähig, Kosten für die Anschaffung neuer Mülltonnen hingegen nicht.
  • Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung: Darunter fallen zum Beispiel die Kosten für eine Putzkraft, die gemeinschaftlich genutzte Bereiche reinigt. Auch Kosten für die Bekämpfung von Motten, Schaben oder Ratten sind umlagefähig.
  • Gartenpflege: Unter Gartenpflege fallen sowohl Kosten für Personal, das die Gartenarbeiten durchführt, als auch Kosten für neue Blumen und Pflanzen.
  • Allgemeinstrom: Hierbei handelt es sich um Stromkosten für die Außenbeleuchtung, die Beleuchtung im Treppenhaus und in der Waschküche.
  • Schornsteinfeger: Aufwendungen für den Schornsteinfeger sind auf den Mieter umlegbar.
  • Hausmeister: Kosten, die für einen Hausmeister entstehen, sind umlagefähig. Bitte beachten Sie allerdings, dass nicht alle Kosten für Hausmeistertätigkeiten umlagefähig sind.
  • Sach- und Haftpflicht: Dazu gehören unter anderem Gebäudeversicherung gegen Feuer-, Sturm- und Wasserschäden sowie Haftpflichtversicherungen für Gebäude, Öltank und Aufzug.
  • Fernseh- und Kabelanschluss: Kosten für den Betrieb der Gemeinschaftsantennenanlage und des Breitbandnetzes sind ebenfalls umlagefähig.
  • Kosten für gemeinschaftlichen Waschraum: Kosten, die durch einen gemeinschaftlich genutzten Waschraum entstehen, sind umlagefähig.
  • Sonstige Betriebskosten: Hierzu zählen zum Beispiel Wartungskosten für Rauchmelder oder Kosten für die Durchführung einer Trinkwasseranalyse.

Nicht umlagefähige Nebenkosten

Die folgenden Kosten dürfen nicht auf die Mieter umgelegt werden:

  • Instandhaltung und Reparatur: Die Kosten für Reparaturen und Instandhaltung sind Vermieterpflicht.
  • Verwaltungskosten: Jegliche Verwaltungsarbeit ist nicht umlagefähig.

Bitte beachten Sie: Geben Sie solche Nebenkosten an Ihre Mieter weiter, gilt Ihre Nebenkostenabrechnung als unzulässig.

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Enes Yüce

Immobilienmakler für das ruhr-gebiet

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