Ratgeber

Das Zwangsversteigerungs-verfahren in 3 Teile gegliedert

Was ist anders als sonst?

Bekanntmachung, Bietstunde und Zuschlag

Am Anfang informiert der Rechtspfleger über das Objekt und erklärt die Versteigerungsbedingungen. Dazu gehört unter anderem das Mindestgebot, das nicht mit dem Verkehrswert oder den Grenzen von 5/10 oder 7/10 verwechselt werden sollte. Die Bietstunde beginnt dann, und der Prozess, auf den Sie sich vorbereitet haben, beginnt. Die Bietstunde sollte mindestens 30 Minuten dauern. Es ist ein verbreiteter Irrtum anzunehmen, dass es sich lohnt, bis zum Ende zu warten, um zu bieten. Die Bietzeit kann vom Rechtspfleger verlängert werden, wenn weiterhin Interesse am Bieten besteht. Wenn viele Bieter anwesend sind, kann die Bietzeit erheblich verlängert werden. Es können Fragen zu Vollmachten oder Sicherheitsleistungen auftreten, und der Gläubigervertreter kann Sie um ein Gespräch bitten oder Rücksprache mit dem Auftraggeber halten. Um Probleme frühzeitig zu erkennen, ist es ratsam, nicht zu lange mit dem Bieten zu warten. Aber wie gibt man ein Gebot richtig ab?

Achtung – Die Differenzen zwischen dem Barwert und dem wirtschaftlichen Wert.

Dieser Abschnitt ist von entscheidender Bedeutung in Bezug auf Zwangsversteigerungen. Es ist wichtig, dass dieser Aspekt klar verstanden wird. Das Mindestgebot wird vom Rechtspfleger während der Versteigerung vorgelesen und muss gemäß §44 ZVG alle Kosten des Verfahrens sowie alle Rechte und Belastungen abdecken, die dem Recht des Gläubigers vorausgehen. Dazu zählen beispielsweise Steuerschulden, Zinsen, Hausgelder, Wasserentsorgungsgebühren oder im Grundbuch priorisierte Grundschulden/Belastungen. Letztere sind Rechte, die durch die Zwangsversteigerung nicht erlöschen (im Gegensatz zu nachrangigen Grundschulden). Auf diese Weise wird sichergestellt, dass nachrangige Gläubiger nicht die Rechte vorrangiger Gläubiger beeinträchtigen. Diese Bestandsrechte werden als bestehen bleibende Rechte bezeichnet.

Das Mindestgebot setzt sich aus zwei Elementen zusammen:

(1) dem Mindestbarwert, der als Ausgangspunkt für Gebote dient, und

(2) den bestehenden Rechten, die beibehalten werden.

Bitte beachten Sie beim Auktionsverfahren ausschließlich den Barwert! Dies bedeutet, dass der Betrag, den Sie während der Bietzeit angeben, nicht die bestehenden verbleibenden Rechte beinhaltet. Es ist äußerste Vorsicht geboten. Der tatsächliche Preis für das Objekt setzt sich aus dem Barwert und den bestehenden verbleibenden Rechten zusammen. Beim Bieten sollten Sie also den Wert der bestehenden verbleibenden Rechte zum Barwert (mental) hinzufügen. Diese Summe entspricht dem wirtschaftlichen Wert, den Sie für das Objekt zahlen müssen. Das geringste Gebot hat daher nichts mit dem Verkehrswert oder anderen Wertgrenzen zu tun. Es ist möglich, das geringste Gebot beim Amtsgericht vor der Zwangsversteigerung zu erfragen, wobei es in der Regel deutlich unter dem Verkehrswert liegt.

Das Wichtigste ist, dass Sie kein Gebot abgeben, wenn Sie die Auktionsbedingungen nicht vollständig verstanden haben. Falls etwas unklar ist, zögern Sie nicht, den Gerichtsbeamten um Hilfe zu bitten. Diese Option sollte genutzt werden. Sollten Sie immer noch Schwierigkeiten haben, die Erklärungen des Gerichtsbeamten zu verstehen, ist es ratsam, vom Objekt Abstand zu nehmen!

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Enes Yüce

Immobilienmakler für das ruhr-gebiet

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