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Gasrechnung: Nachträgliche Anpassung von Schätzungen erlaubt

Im Rahmen eines Rechtsstreits über eine Gasrechnung hat das Amtsgericht München eine Klage auf Zahlung von 4.259,56 EUR abgelehnt. Die Klägerin bezog von März 2020 bis März 2021 Gas von einem Anbieter, basierend auf einem geschätzten Gasverbrauch von 63.528 kWh, und sollte den genannten Betrag begleichen. Die Klägerin widersprach dem jedoch. Sie argumentierte, dass der ermittelte Gasverbrauch in ihrer Jahresabrechnung deutlich zu hoch sei und sich seit dem vorherigen Jahr nichts Wesentliches geändert habe.

Das Amtsgericht stellte fest, dass der hohe Gasverbrauch im Jahr 2021 auf einer zu niedrigen Schätzung des Vorjahres von 10.347 kWh beruhte, die nachträglich korrigiert wurde. Die Gesamtabrechnung war somit korrekt, da eine nachträgliche Anpassung der Schätzungen zulässig ist. Die Klägerin verzichtete darauf, die Kosten durch eine Ablesung des tatsächlichen Verbrauchs am Ende des ersten Jahres genauer zu erfassen.

Der Beklagte (der Anbieter) hatte daher eine Schätzung vorgenommen, was laut dem Amtsgericht den gesetzlichen Abrechnungsregelungen entspricht. Die Klägerin ist somit verpflichtet, das tatsächlich verbrauchte Gas zu bezahlen. Die Entscheidung des Amtsgerichts München (Aktenzeichen: 172 C 12407/23) ist jedoch noch nicht rechtskräftig.

Quelle: justiz.bayern.de/AZ: 172 C 12407/23

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