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Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden (AZ: BVerwG10 C 3.22), dass die Kreuze in öffentlichen Gebäuden in Bayern weiterhin aufgehängt bleiben dürfen. Der Freistaat Bayern ist daher nicht verpflichtet, die Kreuze gemäß dem Kreuzerlass aus seinen Dienstgebäuden zu entfernen. Diese Kreuze werden als Ausdruck der historischen und kulturellen Prägung Bayerns angesehen.
Die Kläger, Vertreter von Weltanschauungsgemeinschaften, hatten gegen den Kreuzerlass und dessen Umsetzung geklagt, da sie der Meinung waren, dass dies die Neutralitätspflicht des Staates verletze. Das Gericht entschied jedoch, dass die Kreuze keine Verletzung der Grundrechte darstellen und keinen werbenden Effekt für christliche Glaubensgemeinschaften haben.
Das Gericht stellte fest, dass das Kreuzsymbol den Staat nicht mit christlichen Glaubenssätzen gleichsetzt, sondern vielmehr die bayerische Geschichte und Kultur repräsentiert und der Offenheit gegenüber anderen Glaubensrichtungen nicht im Wege steht. Eine rechtliche Aufforderung zur Entfernung der Kreuze ist daher unzulässig.
Quelle und weitere Informationen: bverwg.de/AZ: BVerwG10 C 3.22
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